Registry/Registrar Ankündigungen Skip to main.

.UK Preiserhöhung - 1. März 2016

Nominet hat zum 1. März 2016 eine Preiserhöhung angekündigt. Gleichzeitig wird Nominet keinen Unterschied mehr in der Berechnung von 1- oder 2 Jahren Laufzeit vornehmen. Die neuen Preise sind:

Wir empfehlen die Verlängerung Ihrer Domains noch vor der Preiserhöhung. Verlängerungen sind zwischen 1 und 9 Jahren möglich. So profitieren Sie noch vom günstigeren Preis.

Bitte beachten Sie, dass sich die Standard-Registrierungslaufzeit von zuvor 2 Jahren auf 1 Jahr reduziert. Sofern Sie in Ihrem System eine Registrierungslaufzeit von 2 Jahren konfiguriert haben, wird das Auto-Renewal bis zum 1. Juni 2016 weiterhin für 2 Jahre ausgeführt. Ab dem 1. Juni 2016 wird das Auto-Renewal nur noch um 1 Jahr verlängern.

Falls Sie möchten, dass sich das Auto-Renewal-Verhalten schon vor dem 1. Juni 2016 ändert, schreiben Sie uns bitte an [email protected], wir führen diese Änderung gerne für Sie durch.

 

.WS (WebSite) Preiserhöhung - 1. März 2016

Beachten Sie bitte die Preiserhöhung für .WS Domains ab dem 1. März 2016:

Beachten Sie bitte auch, dass das erste Jahr bei Neuregistrierungen ein negatives Setup von -14.00 USD hat und sich somit der Preis im ersten Jahr um 14 USD reduziert.

 

.ORG Preiserhöhung - 1. August 2016

PIR hat eine Preiserhöhung bei .ORG ab dem 1. August 2016 angekündigt.

* Die angegebenen Preise sind Brutto-Preise und beinhalten 19% deutsche Mehrwertsteuer.

 

Premium Domains

HEXONET bietet Premium Domains für verschiedene nTLDs an:

Gastbeitrag der Rechtsanwalts Hagen Hild

BGH bejaht im Grundsatz Werktitelschutz für Internet-Domains und Apps

Immer häufiger finden sich Online-Shops und Dienstleistungen, die bislang vornehmlich über das „stationäre“ Web erreichbar waren, nunmehr auch im mobilen Internet und dort als Smartphone Applikation wieder. Die Betreiber der Domains haben dabei regelmäßig ein Interesse, unter dem Namen ihrer Domain auch im Bereich der Apps gefunden zu werden. Aufgrund der Vielzahl der mittlerweile existierenden Apps kann es vorkommen, dass der eigene Domain-Name bereits als Name einer App existiert. Der Bundesgerichtshof hatte in einem solchen Fall über den Schutz und die Reichweite von Domainnamen und den Namen von Apps zu entscheiden.

Was ist passiert?

Die Betreiberin der Internet-Domain wetter.de hält auf der zugehörigen Internet-Seite neben allgemein abrufbaren Informationen zum Thema Wetter auch ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten vor. Daneben gibt es seit dem Jahr 2009 eine Applikation für Smartphones und Tablets unter dem Titel „wetter.de“.

Neben der vorgenannten App gibt es bekanntermaßen noch zahlreiche andere Weter-Applikationen, darunter unter anderem Apps mit den Bezeichnungen
„wetter DE“, „wetter-de“ sowie „wetter-DE“, die seit dem Jahr 2011 von der Betreiberin der Seite wetter.at sowie wetter-deutschland.com zur Verfügung gestellt werden.

In der Benutzung dieser Bezeichnungen für die Wetter-Apps sah die Betreiberin von wetter.de eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an der Domain und der von ihr betriebenen Wetter-App und nahm daher die Betreiberin von wetter.at in der Folge u.a. auf Unterlassung in Anspruch.


Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof wies mit Urteil von Ende Januar 2016 (Urteil vom 28.01.2016 – Az.: I ZR 202/14) die Revision zurück.

Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie für Mobilfon-Applikationen im Grundsatz titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG  sein können. Erforderlich hierfür sei jedoch, dass der Bezeichnung eine für den Werktitelschutz hinreichende originäre Unterscheidungskraft zukomme.

Im Fall der Applikation „wetter.de“ fehlt es der Bezeichnung jedoch gerade an dieser Unterscheidungskraft, da sich die Bezeichnung nach deren Wortwahl, Gestaltung und der vom Verkehr zugemessenen Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. Der Titel „Wetter.de“ ist für eine Webseite und Smartphone-App, die Wetterinformationen für Deutschland bereithält, schlichtweg beschreibend. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze an einen geringen Grad der Unterscheidungskraft im Bereich von Zeitschriften und Zeitungen seien nicht auf Smartphone-Apps und Internet-Domains übertragbar, so die Karlsruher Richter.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung lehnten die Karlsruher Richter vorliegend den Werktitelschutz ab. So fehlte es seitens der Klägerin an dem Beleg, dass sich die Bezeichnung „wetter.de“ innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Erforderlich wäre der Nachweis gewesen, dass mindestens 50% des angesprochenen Verkehrskreises in der Bezeichnung „wetter.de“ einen Hinweis auf eine bestimmte Website mit Wetterinformationen sähen, was jedoch nicht nachweislich der Fall war.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter
https://www.kanzlei.biz/bgh-bejaht-im-grundsatz-werktitelschutz-fuer-internet-domains-und-apps

Die Pressemitteilung zu der Entscheidung finden Sie unter
https://www.kanzlei.biz/werktitelschutz-fuer-smartphone-apps-moeglich-nicht-aber-fuer-wetter-de-pm-bgh-28-01-2016-i-zr-202-14/

Rechtsanwalt
Hagen Hild
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz